25 Prozent mehr Solardächer wurden in Deutschland in 2020 installiert als im Vorjahr, meldete jüngst der Bundesverbandverband Solarwirtschaft (BSW). Treiber für diesen Boom ist neben den gesunkenen Investitionskosten für PV-Anlagen und Speichersystemen der attraktive Eigenverbrauch von günstigem Solarstrom auch zum Laden von Elektroautos oder den Betrieb von Wärmepumpen.
Durch das zum 1. Januar 2021 novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird der Eigenverbrauch vor allem für kleinere und mittelgroße PV-Anlagen nochmals lohnender. Denn nun müssen Betreiber von neuen Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowatt (kW) keine EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom mehr zahlen, wenn die jährliche Eigenverbrauchsmenge 30 Megawattstunden nicht überschreitet. Das neue EEG geht damit sogar über die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) der EU hinaus: Für den Überschussstrom erhält der Betreiber eine Vergütung, was in der EU-Richtlinie nicht vorgesehen ist.
Im Gegensatz zu den ursprünglichen Regierungsplänen ist nun auch der Eigenverbrauch für größere gewerbliche Anlagen in der Leistungsklasse von 300 bis 750 kW weiterhin möglich, wenn die Betreiber nicht freiwillig an Ausschreibungen teilnehmen wollen. Die EEG-Marktvergütung gibt es allerdings nur noch für die Hälfte des eingespeisten Stroms, was der BSW kritisiert. Besonders lohnend sind jedoch Anlagen mit einem sehr hohen Eigenverbrauchsanteil, die von dieser Einschränkung nicht so tangiert sind. Betreiber von Dachanlagen mit einer Leistung von mehr als 750 kW müssen allerdings an Ausschreibungen teilnehmen, in denen sie eine Marktprämie gewinnen können. Der Eigenverbrauch ist hierbei untersagt.
Aufgrund von Nachbesserungen durch den Bundestag und den Bundesrat wurde nun im EEG 2021 auch eine sichere Regelung für den Weiterbetrieb von ausgeförderten Ü20-Anlagen gefunden. Sie können ihren Strom weiter einspeisen und bekommen ihn zum Jahresmarktwert der Börsenpreise vergütet. Von dieser Regelung profitieren auch Eigenverbraucher. Von dem Jahresmarktwert können die Netzbetreiber, die weiterhin für die Vermarktung zuständig sind, eine Aufwandsentschädigung abziehen.